Frage II 15)
Welcher Stand an bilateraler Zusammenarbeit mit den neuen Mitgliedsstaaten zur Ausgestaltung der Übergangsregelungen ist bis Ende 2005 erreicht?
Zusammenfassung
Die bilaterale Zusammenarbeit mit den Beitrittsländern stellt sich im Überblick wie folgt dar:
a.
Bestehende bilaterale Abkommen (gesetzesändernd): bestehendes Abkommen derzeit mit Ungarn (Kontingente festgelegt) und der Tschechischen Republik (noch keine Kontingente festgelegt)
b.
Mit den anderen Beitrittsländern: vorbereitende Gespräche sind im Gang.
ANHANG (Detailanalyse)
In den am 16. 4. 2003 unterzeichneten Beitrittsverträgen mit zehn Beitrittsländern wurden Übergangsregelungen im Bereich der Freizügigkeit von Personen und der Dienstleistungen vereinbart, mit denen unter Beachtung einer bis zu siebenjährigen Übergangsfrist die stufenweise Heranführung an die volle Freizügigkeit verwirklicht werden soll.
Unbeschadet des Übergangsarrangements zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Dienstleistungsfreiheit ist Österreich verpflichtet, neuen EU-Bürgern während der Übergangsfristen einen sukzessiv erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt zu eröffnen. Wie im Regierungsprogramm vorgesehen, wurden mit einigen neuen EU-Nachbarländern schon vor dem Beitritt bilaterale Gespräche über eine engere Zusammenarbeit im Bereich des Arbeitsmarktes begonnen. Die Übergangsfristen werden genutzt, die Möglichkeiten des Arbeitsmarktzugangs für neue EU-Bürger im Wege bilateraler Vereinbarungen sukzessive zu verbessern.
Polen
Die Gespräche mit dem polnischen Wirtschaftsministerium haben im vergangenen Jahr zum Entwurf einer Ressortvereinbarung (Memorandum) über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik geführt. Ziel ist ein regelmäßiger Austausch von Arbeitsmarktexperten, die Erarbeitung von Grundlagen für ein gemeinsames Arbeitsmarktmonitoring und der Austausch von offenen Stellen und Arbeitsuchenden. Es soll eine Arbeitsgruppe geschaffen werden, die sich prioritär mit den Themen "illegale Beschäftigung" und "Informationsaustausch in arbeitsmarktpolitischen Fragen" befasst.
Ungarn
Das Grenzgänger- und das Praktikantenabkommen bestehen seit 1998. Die im Rahmen dieser Abkommen kontingentierte Zulassung von ungarischen Grenzgängern im Burgenland und im Bezirk Bruck/Leitha und die befristete Zulassung ungarischer Praktikanten (bundesweit; seit 2004 nur mehr für max. 50 Wochen) wurden seitdem kontinuierlich erweitert.
Tschechische Republik
Ein Grenzgänger- und ein Praktikantenabkommen nach dem Muster der Abkommen mit Ungarn wurden bereits im August 2001 von BM Dr. Bartenstein und seinem damaligen tschechischen Amtskollegen Minister Dr. Spidla unterzeichnet und sind am 1. Juli 2005 in Kraft getreten. Die gemischte tschechisch-österreichische Kommission, in der auch die Sozialpartner vertreten sind, ist im Herbst zusammentreten und hat Vorschläge für ein Grenzgänger- und ein Praktikantenkontingent für das Jahr 2006 erarbeitet. Bis dato wurden noch keine Kontingente festgelegt.
Slowenien
Österreich hat Slowenien bereits im Jahr 2001 ein Grenzgänger- und Praktikantenabkommen für den Austausch von (Fach)-arbeitskräften nach dem Muster der seit 1998 bestehenden Abkommen mit Ungarn unterbreitet.
Im Jahr 2004 hat die slowenische Seite einen eigenen Abkommensentwurf für die Beschäftigung in Grenzregionen vorgelegt, der wiederum aus österreichischer Sicht zu weitreichend war und den Rahmen der "Abkommensermächtigung" der Bundesregierung gesprengt hätte. Ziel war lediglich eine Regierungsvereinbarung, die keiner parlamentarischen Genehmigung bedarf. In der Folge hat das BMWA dem slowenischen Arbeitsministerium schließlich einen Gegenentwurf vorgelegt, der Regelungen über einen kontingentierten Austausch von Pendlern und Schlüsselkräften, den Austausch von Informationen im Bereich des Arbeitsmarktes und die Förderung gemeinsamer arbeitsmarktpolitischer Projekte enthält. Dieser Entwurf ist Basis für weitere bilaterale Gespräche.