Datenarchiv

Vertraulichkeit

Offenlegung und Vertraulichkeit | Übersicht der gebräuchlichsten Prinzipien

Für die Erhebung und den Gebrauch von quantitativen und qualitativen Daten ist ein weiterer wichtiger Aspekt, den es bereits in einem frühen Stadium eines Forschungsprojektes zu berücksichtigen gilt, die Vertraulichkeit der Informationen der befragten Personen und andere Punkte einer ethischen Forschungspraxis sicherzustellen. Weil dies letztendlich die Qualität, Reliabilität und Benutzbarkeit der Daten beeinflusst, sollte dieser Bereich vor und während der Datenerfassungsphase eines jeden Projektes beachtet werden.

An dieser Stelle muss wieder darauf hingewiesen werden, dass die hier dargelegten Informationen überblicksmäßig und allgemein sind. Betrachtungsweisen und Abläufe variieren in den einzelnen CESSDA Archiven. Die weitgehende Mehrheit der ethischen Regeln ist national und eher Forschungsdisziplinen spezifisch. In letzter Zeit haben allerdings internationale Forschungs- und Förderinstitutionen bereits Regeln der ethischen Praxis implementiert oder diskutieren aktiv dieses Thema.

Einverständniserklärung

Ein Hauptanliegen der DatenerheberInnen ist es, den notwendigen Schutz der Vertraulichkeit der Befragten durch Einverständniserklärungen zu sichern. Die Funktion von Einverständniserklärungen ist in dieser Hinsicht wichtig. Sie bestimmen ob und wie Daten aus der Feldarbeit mit anderen ForscherInnen geteilt werden können. Einverständniserklärungen sind auch ethnische Voraussetzungen für den Forschungsprozesses und müssen bereits bei der Planung und beim Schreiben eines jeden Forschungsantrages bedacht und auf die spezifische Forschungsfrage und die Stichprobe zugeschnitten werden.

Überlegungen vor der Erhebungsphase

Dieses Thema ist von besonderer Bedeutung für ForscherInnen, die Daten bei einem öffentlichen Datenarchiv deponieren. Bei Daten die für die Öffentlichkeit freigegeben worden sind, ist es nahezu unmöglich den Schutz der Vertraulichkeit der Befragten durch andere ForscherInnen zu überwachen. Aus diesem Grund ist es Praxis, die Dateien vor der endgültigen Freigabe für Sekundärnutzung so zu verändern, dass Informationen gelöscht oder maskiert werden, welche die Vertraulichkeit der Befragten bedrohen können. Gleichzeit muss sichergestellt werden, dass Veränderungen nicht unnötigerweise die Möglichkeiten der Sekundäranalysen reduzieren, Ergebnisse der ursprünglichen Studie zu reproduzieren oder zu erweitern. Der Zwiespalt zwischen diesen beiden Belangen besteht während den Phasen der Datenerhebung und Datenanalyse, und sollte daher von allen ForscherInnen in einem frühen Stadium der Datenerhebung berücksichtigt werden. Der Fehler die Notwendigkeit zu missachten, die benötigten Einverständniserklärungen einzuholen bedeutet, dass die Möglichkeiten der Archivierung und Sekundäranalyse bereits zu Beginn gefährdet werden können.

Prinzipien der Einverständniserklärung

Bezüglich den Grundsätzen von Einverständniserklärungen, sind zwei Hauptgesichtspunkte zu beachten, die Politik und Praxis leiten: Professionelle Ethik und geeignete Bestimmungen. Hierzu mehr unter dem Abschnitt Forschungsethik.

Die Sozialwissenschaften (sowie eine Vielzahl von Berufsorganisationen) haben weit reichende Ethikrichtlinien definiert und verbreitet, die SozialwissenschaftlerInnen verpflichtet, die Vertraulichkeit von für Forschungszwecke erhobenen Daten sicherzustellen. Beides, die Rechte der Teilnehmenden und die wiederholte freiwillige Bereitschaft, Antworten für wissenschaftliche Untersuchungen zu liefern, unterliegen dieser professionellen Ethik. Alle an dem Forschungsprozess teilnehmenden Personen sind dieser Ethik verpflichtet, von der Datenerhebung, über die Archivierung, bis zur Verwendung dieser Daten bei der Sekundäranalyse. Alle an Forschungsvorhaben beteiligten Akteure sind durch eine Reihe von Bestimmungen daran gebunden, den Schutz von untersuchten Personen und den daraus gewonnen Daten zu gewährleisten. Diese Bestimmungen reichen von nationalen oder lokalen Statuten, bis zu von Universitäten und Forschungsstätten eingerichteten Regeln. An den meisten Universitäten und anderen Organisationen unterliegen ForscherInnen solchen Bestimmungen, welche die Generierung und die Erhebung von Daten betreffen.

Einholen der Einverständniserklärung

Den Befragten zuzusichern, dass ihre Teilnahme freiwillig und ohne Zwang erfolgt und sie die Einwilligung jederzeit zurückziehen können, ist ein fundamentales ethisches Prinzip von Forschung. TeilnehmerInnen müssen auch das Vertrauen besitzen, dass ihnen durch die Mitwirkung an einem Forschungsvorhaben keine Nachteile entstehen, auf Wunsch muss auch absolute Anonymität gewährleistet werden. ForscherInnen sollten den TeilnehmerInnen auch zusichern, dass die erhobenen Informationen sicher verwahrt werden und nur für seriöse Forschungen verantwortungsvoll genutzt werden.

Die Datenschutzvorschriften der EU, z.B. die Richtlinie 95/46/EG, und die ethischen Richtlinien von internationalen oder nationalen statistischen und akademischen Forschungsinstitutionen empfehlen die folgenden Mindestanforderungen für Einverständniserklärungen:

  • Das Einverständnis muss freiwillig gegeben werden und mit genug Details versehen sein, um die Entscheidung beurteilen zu können.
  • Es muss eine aktive Kommunikation zwischen den beteiligten Parteien erfolgen, aus der hervor geht, was von den TeilnehmerInnen erwartet wird und warum ihre Teilnahme erforderlich ist.
  • Die Einverständniserklärung hat zu differenzieren zwischen der Zustimmung teilzunehmen und der Zustimmung Ergebnisse und Informationen zu publizieren und zu teilen.
  • Die Zustimmung kann nicht aus einer aus Nichtbeantwortung, z.B. eines Briefs oder Einladung zur Teilnahme, abgeleitet werden.
Einverständniserklärung

Ein häufiges Problem beim Aushandeln des Einverständnisabkommens besteht darin, dass nur die Vertraulichkeit zwischen ForscherIn und den Teilnehmenden zugesichert wird. Dies beinhaltet zwei Probleme. Erstens wird die Notwendigkeit ignoriert, die Daten mit anderen ForscherInnen zu teilen, was eine Förderbedingung sein kann. Zweitens, falls das Material zu transkribieren ist, kann dies nur durch die PrimärforscherInnen erfolgen, da das Material von anderen Personen nicht gelesen bzw. transkribiert werden darf.

Das Teilen oder Archivieren von Forschungsdaten benötigt nicht den Kompromiss der Zusicherung von Einverständnis und Vertraulichkeit. Die Anonymisierung wird von ForscherInnen zumeist als die erste Herangehensweise gesehen, dies sollte aber nicht isoliert betrachtet werden. Sensible und vertrauliche Daten können auch effektiv durch Zugangs- und Verwendungsrestriktionen abgesichert werden, welche unter bestimmten Umständen und bei der Deponierung in einem offiziellen Archiv angewendet werden können.

Das Teilen oder Archivieren von Forschungsdaten muss nicht die Zusicherung von Einverständnis und Vertraulichkeit gefährden. Die Anonymisierung wird von ForscherInnen zumeist als die erste Herangehensweise gesehen, dies sollte aber nicht allein betrachtet werden. Sensible und vertrauliche Daten können auch effektiv durch Zugangs- und Verwendungsrestriktionen abgesichert werden, welche unter bestimmten Umständen und bei der Deponierung in einem offiziellen Archiv vereinbart werden können.

Schriftliches Einverständnis

Das schriftliche Einverständnis sollte wenn möglich immer eingeholt werden. Nur dadurch wird sichergestellt, dass Informationen in einer beständigen und einheitlichen Form gesammelt und zur Verfügung gestellt werden. Es ist nicht nur wegen der gegenwärtigen ethischen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen notwendig, es dient auch als Absicherung im Fall von Auseinandersetzungen. Es liegt in der Verantwortung der ForscherInnen, das Vertrauen der teilnehmenden Personen durch eine Darstellung des Forschungszwecks, des Ziels, den Ergebnissen und den Vorteilen einer Sekundärnutzung zu gewinnen.

Obwohl das Aussehen einer schriftlichen Einverständniserklärung zumeist auf die Erfordernisse eines speziellen Forschungsprojektes zugeschnitten ist, gibt es eine Reihe von grundsätzlichen Informationen, welche von ForscherInnen bereitgestellt werden sollten:

Vor der Teilnahme:

  • Zweck der Forschung
  • Was beinhaltet die Teilnahme
  • Nutzen und Risiken
  • Widerrufung der Zustimmung (und der Ablauf)

Nach der Teilnahme:

  • Verwendung der Daten
  • Strategien um geeignete Vertraulichkeit zu gewährleisten
  • Speichern der Daten
  • Zugang zu den Daten

Es ist ratsam, vor oder während der Teilnahme, das vollständige Einverständnis für alle vorgesehenen Verwendungszwecke des Materials einzuholen. Falls das nicht möglich ist, kann dies auch nachträglich geschehen, was allerdings meist schwieriger und zeitaufwendig ist. Den Interviewten die Möglichkeit zu geben, die Transkription zu bearbeiten oder zu kommentieren ist üblicherweise nicht ratsam. In machen Fällen scheint das zu Projektbeginn ein guter Weg zu sein, Personen zu einer Teilnahme zu ermutigen. Werden die überarbeiteten Materialen lange Zeit nicht an die ForscherInnen retourniert, kann dadurch jedoch eine Blockade für die weitere Entwicklung des Projekts entstehen. Es können sich auch substantielle Unterschiede zwischen den originalen Audioaufnahmen und dem überarbeiteten Transkript ergeben. Falls ForscherInnen den Teilnehmern diese Option anbieten wollen, sollte die Zeit der Rückantwort auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden.

Offenlegung und Vertraulichkeit

Die meisten Forschungsvorhaben beinhalten sensible oder vertrauliche Informationen. Diese Gegebenheiten müssen beim Prozess des Einholens der Einverständniserklärung immer mitgedacht werden. Die Möglichkeiten mit der Frage der Vertraulichkeit umzugehen variieren stark in Abhängigkeit von dem jeweiligen Forschungsprojekt. Im Wesentlichen geht es um die Offenlegung von Namen, Adressen und manchmal der Berufs- und Ortsangaben, d.h. die grundlegenden Identifizierungsmerkmale die bei den meisten Forschungsprojekten erhoben werden.

Auf quantitative Methoden basierende Projekte können im Regelfall auf unkomplizierte Art und Weise behandelt werden. Anonymisierung kann das Löschen oder Aggregieren von Schlüsselvariablen beinhalten. Bei qualitativen Forschungsvorhaben muss mit dem Problem der Anonymisierung wohlüberlegt und reflektiert umgangen werden.

ForscherInnen sollten sich bewusst machen, wie wichtig die Frage nach der Vertraulichkeit für potentielle PartizipientInnen ist. Es ist nicht notwendig die Vertraulichkeit zu gewährleisten, falls Auskunftspersonen froh über die Veröffentlichung ihrer Meinung sind oder falls die Offenlegung in ihrer Rolle als öffentliche Person normal ist und vorausgesetzt werden kann. In vielen Fällen wo Vertraulichkeit erforderlich ist, wird dies am besten durch eine schriftliche Vereinbarung klar geregelt und durchführbar gemacht.

Umgang mit Vertraulichkeit bei quantitativen Daten

Zwei Arten von Variablen, welche die Vertraulichkeit von Partizipienten gefährden können, treten häufig in sozialwissenschaftlichen Datensätzen auf:

Direkte Identifikatoren: Das sind Variablen, welche im Prozess der Umfrageadministration generiert wurden und explizit auf einzelne Personen oder Gruppen hinweisen. Dies können nationale Versicherungsnummern, Telefonnummern, Führerscheinnummern etc. oder Postadressen sein. Die analytische Bedeutung solcher Variablen sollte sorgfältig gegen das Risiko der Enthüllung abgewogen werden. Falls das Risiko zu groß ist, sollten solche Variablen gelöscht werden oder speziellen Sicherheitsmaßnahmen unterliegen.

Indirekte Identifikatoren: Indirekte Identifikatoren sind Variablen, die durch die Verknüpfung mit anderen öffentlich zugänglichen Quellen einen Bruch der Vertraulichkeit darstellen könnten. Dies können geographische Informationen, Arbeitsstätten, Bildungsinstitutionen oder die Berufstätigkeit sein. Es gibt verschiedene Strategien wie mit solchen Variablen umzugehen ist.

Techniken um das Risiko der Enthüllung zu umgehen

Falls die DatenerheberInnen es in Betracht ziehen die Daten öffentlich zugänglich zu machen, gibt es eine Reihe von Möglichkeiten wie mit Variablen umzugehen ist, die als indirekte Identifikatoren in Erscheinung treten könnten. Übliche Bearbeitungsarten solcher Variablen sind:

  1. Entfernung – das vollständige Löschen von Variablen, die direkte Identifikationsinformationen enthalten, z.B. das Löschen von Name, Adresse, Postleitzahl etc. von Befragten.
  2. Aggregieren oder Verringerung der Präzision von Variablen – Vermindern der Präzision von potentiell enthüllenden sozio-demografischen Merkmalen durch das Reduzieren der Details von einigen Merkmalen, wie das Alter oder den Wohnort der PartizipientInnen. Oder durch Aufzeichnen nur des Geburtsjahrs anstelle von Tag, Monat und Jahr.
  3. Gruppieren – das Zusammenfassen der Kategorien einer kodierten (kategorialen) Variable zu einer umfassenderen Kategorie. Falls standardisierte hierarchische Kodes (wie Berufsklassifikationen) verwendet werden, kann dieser Prozess automatisiert werden.
  4. Begrenztes Kodieren – Einschränken des oberen und unteren Bereichs einer kontinuierlichen Variable. Das Einkommen, wird oft begrenzt kodiert, um die Identifizierung von Personen mit einem besonders hohen Einkommen zu verhindern.
  5. Kombinieren von Variablen – das Verbinden von zwei oder mehreren Variablen durch Schaffung einer neuen Sammelvariable. Das beinhaltet auch die Generalisierung der Bedeutung von Textvariablen, z.B. spezifische Formen von Ausbildungen und Qualifikationen, die möglicherweise einzelne Befragte identifizieren.
  6. Andere Techniken sollten bevor sie umgesetzt werden sorgfältig geprüft werden, sie können möglicherweise den Verlust des analytischen Potentials des Datensatzes bedeuten:

  7. Stichprobe – im Gegensatz zur Bereitstellung der Originaldaten, die Veröffentlichung einer Zufallsstichprobe von geeigneter Größe, die ausreichende Rückschlüsse ermöglicht.
  8. "Swapping" – vertauscht die Werte von indirekten Identifikatoren. Es werden die Werte einer Variablen zwischen den Fällen vertauscht, z.B. das Alter, es besteht dann kein Zusammenhang mehr zwischen RespondentInnen und dem tatsächlichen Alter, es bleibt aber die vollständige kovariante Struktur bestehen. Swapping ist eine Dienstleistung die von einigen Archiven zur Beschränkung des Enthüllungsrisikos angeboten wird.
  9. Zufallseinflüsse – Hinzufügen von zufälligen Variationen oder stochastischen Fehlern. Dadurch werden die statistischen Eigenschaften zwischen der Variable und ihren Kovarianten beibehalten, während verhindert wird, dass die Variable zur Verkettung mit anderen Dateien benutzt wird.

DatenproduzentInnen sollten ein Datenarchiv konsultieren, um sicherzustellen dass ein öffentlich zugänglicher Datensatz die Anonymität der RespondentInnen aufrechterhält. Die Beschäftigten von Archiven führen auch eine unabhängige Vertraulichkeitsprüfung von übermittelten Datensätzen durch und arbeiten mit ForscherInnen an der Lösung und Vermeidung von Problemen der Vertraulichkeit.

Umgang mit Vertraulichkeit bei qualitativen Daten

ForscherInnen haben auch ein geeignetes Niveau an Vertraulichkeit bei erhobenem qualitativem Material zu gewährleisten. Obwohl der erste Gedanke meistens ist, eine einfache Anonymisierung durchzuführen, ist das oft nicht die beste oder wirkungsvollste Lösung. Tatsächliche ist die Anonymisierung nur ein Element in einer größeren Strategie des Schutzes von Daten, welche die Vertraulichkeit der Befragten aufrechterhält und diese nicht durch direkte oder indirekte Identifikatoren gefährdet.

Anonymisierungstechniken

Effektives Editieren von Daten wie Interviewtranskriptionen beinhaltet die Verwendung von Pseudonymen, abstrakte Systeme der Kodierung oder das simple entfernen von Text. Wann immer Text überarbeitet wird, sollten sich ForscherInnen des Potentials der Veränderung der Daten bewusst sein. Zum Beispiel ist das Entfernen aller Identifikatoren aus dem Text oder aus Tonaufnahmen ein einfaches Mittel um Daten zu kreieren, welche die Vertraulichkeit bewahren.

Die Zielsetzung sollte sein, ein vernünftiges Maß von Anonymisierung zu erhalten, welches mit anderen Restriktionen kombiniert wird, um die Vertraulichkeit zu bewahren. Das ist ein Bestandteil der Einholung der Einverständniserklärung und stellt sicher vor unrealistischen und überzogenen Forderungen nach Anonymisierung.

Diesbezüglich sind die folgenden Grundstrategien eine nützliche Anleitung für Forschungsvorhaben, wo ein gewisser Grad an Anonymisierung erforderlich ist.

  • Es ist am Kosteneffizientesten alle Formen der Bearbeitung zu Beginn der Transkription anzuwenden.
  • Wann immer möglich, sollte eine Vorgehensweise mit Pseudonymen gewählt werden, als das gänzliche Entfernen von Details.
  • Um nicht unbeabsichtigt Änderungen vorzunehmen, sollten Such- und Ersetzungstechniken überlegt angewandt werden.
  • Unbearbeitete Versionen sollten für die Verwendung im Forschungsteam und für die Aufbewahrung im Archiv erhalten bleiben.
  • Es sollte vorweg abgeklärt werden, in welchem Ausmaß subtile aber deutliche Hinweise auf Personen, Orte oder Institutionen unberührt bleiben.

Falls die Anonymisierung nach der Transkription durchgeführt wird:

  • Ist sicherzustellen, das die benutze Systematik konsequent innerhalb des Forschungsteams angewendet wird.
  • In allen nachfolgenden Publikationen die gleichen Pseudonyme und Bezeichnungen verwendet werden.

Und schließlich vermuten ForscherInnen sehr häufig, dass die RespondentInnen eine Vernichtung oder eine nicht Zugänglichkeit ihrer Daten fordern. Tatsächlich hingegen haben Auskunftspersonen oft keine Einwände gegen die wiederholte Nutzung durch befugte ForscherInnen, falls geeignete Pseudonyme und andere Schutzmaßnahmen angewandt wurden. ForscherInnen sollten daher nicht nur eine Möglichkeit zum Schutz der Vertraulichkeit annehmen.

Zugangsbeschränkungen können ebenfalls zur Erhöhung des Datenschutzes genutzt werden. Archive können den Zugang zu den Daten unter speziellen Bedingungen gewähren. Typische Restriktionen um die Vertraulichkeit oder Anonymisierung von Forschungsdaten zu erhöhen sind:

  • Endnutzungszustimmungen durch SekundärnutzerInnen, die festhalten, dass die Vertraulichkeit respektiert wird und keine identifizierenden Informationen verbreitet werden. Dies ist eine Standardvereinbarung, die von allen BenutzerInnen von Forschungsdaten eingefordert wird. Solch eine schriftliche Vereinbarung verpflichtet gesetzlich. Außerdem hängt die Reputation von SekundärnutzerInnen an der Einhaltung dieser Verpflichtungen.
  • Beschränkten Zugang zu bestimmten Arten von besonders sensiblen Daten, z.B. die Erlaubnis der DatenerstellerInnen muss für den Zugang zu den Materialien eingeholt werden.

Übersicht der gebräuchlichsten Prinzipien

  1. PrimärforscherInnen sind verantwortlich für alle Entscheidungen.
  2. Alle Maßnahmen sollten im Einklang mit ethischen Standards stehen.
  3. Ethische Fragen sollten aus der Perspektive der Gesellschaft der PartizipientInnen betrachtet werden.
  4. Bei Schwierigkeiten wird die Beratung mit professionellen Institutionen oder KollegInnen empfohlen.
  5. Die Abweichung von Regeln der Vertraulichkeit impliziert eine größere Verantwortung der PrimärforscherInnen, dies erfordert mehr Beratung von außerhalb und mehr Schutzmaßnahmen.
  6. Das Durchführen von Forschungsprojekten sollte die Integrität und den Schutz zukünftiger Forschungen garantieren.
  7. Die Auswahl von Themen für empirische Untersuchungen sollte auf höchstem wissenschaftlichem Urteilsvermögen basieren und muss im Zusammenhang mit wichtigen intellektuellen und humanitären Fragen stehen. Es darf keine andere Möglichkeit bestehen, die Forschungsfragen zu klären.
  8. Bei der Mitwirkung von Personen ist immer eine Risiken-Nutzen Analyse ratsam.
  9. Falls Risiken existieren, müssen diese, ebenso wie potentielle therapeutische Effekte, durch einen Nutzen für den PartizipientInnen gerechtfertigt sein.
  10. Es darf keine vorausgehende Erwartung bedeutender, andauernder negativer Effekte bestehen.
  11. Bei einer permanenten Beeinträchtigung von PartizipientInnen, Gemeinschaften oder Institutionen ist die Forschung unter Umständen abzubrechen.
  12. Durchführung der Forschung
  13. Forschung soll als kompetentes, sachliches, wissenschaftliches Projekt abgewickelt werden.
  14. Sachgerechte Verwendung von Methoden und Prozeduren durch ein qualifiziertes Forschungspersonal.
  15. Kompetentes Personal und die Verfügbarkeit von adäquaten Einrichtungen wenn die Nutzung von Medikamenten erforderlich ist.
  16. Keine Verzerrungen beim Design, Durchführung oder bei der Berichterstattung von Forschungsvorhaben.
  17. Effekte auf und Beziehung zu PartizipientInnen, Einverständniserklärung allgemein
  18. Einverständniserklärung um PartizipientInnen zur Teilnahme zu gewinnen; Anerkennung der vereinbarten Punkte durch ForscherInnen.
  19. Die Einverständniserklärung muss von den PartizipientInnen oder von den für die PartizipientInnen Verantwortlichen erteilt werden.
  20. Die Einverständniserklärung wird angewandt, falls potentielle Effekte auf TeilnehmerInnen ungewiss oder möglicherweise gefährlich sind.
  21. Falls möglich, sollte die Einverständniserklärung schriftliche eingeholt werden.
  22. Zur Verwendung von staatlichen Daten ist eine offizielle Erlaubnis unbedingt notwendig.
  23. Bereitstellen von Informationen
  24. Zweck, Ablauf und Risiken der Forschung (inklusive mögliche Gefahren) sind den TeilnehmerInnen in einer verständlichen Art und Weise zu erklären.
  25. PartizipientInnen sind sich vor ihrer Entscheidung zur Teilnahme über mögliche Konsequenzen für die Gruppe oder Gemeinschaft aus der sie ausgewählt wurden, bewusst.
  26. Der Ablauf der Auswahl der PartizipientInnen sollte erklärt werden.
  27. Förderung, Finanzierung etc. sollten potentiellen PartizipientInnen dargelegt werden.
  28. Die Identität der die Forschung durchführenden Personen sollte potentiellen PartizipientInnen vollständig erörtert werden.
  29. Der Name und die Adresse von Forschungspersonal sind bei TeilnehmerInnen zu hinterlassen, damit ForscherInnen nachträglich zurückverfolgt werden können.
  30. PartizipientInnen sind vollständig über alle Datengewinnungsmethoden, deren Leistungsvermögen, sowie das Ausmaß in dem Anonymität und Vertraulichkeit der PartizipientInnen gewährleistet werden unterrichtet.
  31. Bei längeren Projekten sind PartizipientInnen regelmäßig über den Fortschritt der Forschungen zu informieren.
  32. Bei der Aufzeichnung von Video- oder Filmmaterial sollten PartizipientInnen das Recht auf Genehmigung der Vorführung (durch Sichtung und Freigabe einzelner Ausschnitte) und Zusammensetzung des Publikums besitzen.
  33. Freiwilliges Einverständnis – Personen wissen über Möglichkeit die Teilnahme zu verweigern
  34. PartizipientInnen können jederzeit ihre Beteiligung beenden und wissen um diese Möglichkeit Bescheid.
  35. Kein Zwang, offen oder impliziert, Personen zur Teilnahme zu animieren.
  36. Schutz von Rechten und Wohlergehen von PartizipientInnen – allgemeine Belange
  37. Würde, Privatsphäre und Interessen von PartizipientInnen sind zu respektieren und zu schützen.
  38. PartizipientInnen darf kein Nachteil entstehen, ihr Wohlergehen hat Vorrang und steht über allen anderen Belangen.
  39. Die Beeinträchtigung von PartizipientInnen muss durch geeignete Abläufe, Methoden und den Ausschluss von Risiken minimiert werden. Beeinträchtigungen sind nur zu rechtfertigen, wenn die Forschung nicht anders zu bewerkstelligen ist.
  40. Um sicherzustellen, dass unerwartete Schwierigkeiten nicht zu bedeutenden negativen Effekten führen, sollten mögliche Probleme antizipiert werden.
  41. Alle nachträglichen Beeinträchtigungen sollten ausgeschlossen werden.
  42. Hoffnungen oder Befürchtungen von potentiellen PartizipientInnen dürfen nicht gefördert werden.
  43. Forschungen müssen beendet werden, falls Gefahren für PartizipientInnen entstehen.
  44. Für Forschungszwecke ist die Teilnahme von PartizipientInnen, die professionelle Unterstützung suchen nur zu rechtfertigen, wenn diese einen direkten Nutzen daraus ziehen können.
  45. Täuschung
  46. Die Täuschung von PartizipientInnen ist nur akzeptabel wenn sie absolut notwendig ist und sonst keine andere Möglichkeit besteht das Problem zu untersuchen.
  47. Täuschung muss möglicherweise eingesetzt werden. In diesem Fall müssen zusätzliche Vorkehrungen getroffen werden, um die Rechte und das Wohlergehen der PartizipientInnen zu gewährleisten.
  48. Nach einer Forschung, die sich einer Täuschung bedient hat, müssen alle TeilnehmerInnen eine gründliche, vollständige und ehrliche Beschreibung der Studie und den Grund für die Täuschung erhalten.
  49. Falls die Täuschung aus humanitären oder wissenschaftlichen Gründen nicht offenbart wird, haben ForscherInnen die spezielle Verpflichtung, die Interessen und das Wohlergehen der TeilnehmerInnen zu schützen.
  50. Forschungsdaten sind vertraulich und alle PartizipientInnen bleiben anonym, außer diese (oder deren gesetzlichen Vertreter) geben die Erlaubnis zur Bekanntgabe der Identität.
  51. Falls die Vertraulichkeit oder Anonymität nicht gewährleistet werden kann, sollten PartizipientInnen darüber unterrichtet und über mögliche Konsequenzen vorab informiert werden.
  52. Personen in öffentlichen Positionen (untersucht als Teil eines Forschungsprojektes) sollten eine schriftliche Beschreibung ihrer amtlichen Rolle, Pflichten etc. (soweit es sich nicht um vertrauliche Informationen handelt) zur Verfügung stellen, welche auch dem Endbericht beigelegt wird.
  53. Studiendesigns, welche Beschreibungen von aggregierten oder kollektiven Daten beinhalten, sollten immer die Anonymität von individuellen Personen garantieren.
  54. Privatsphäre muss aus der Perspektive von PartizipientInnen und deren Kultur definiert werden.
  55. In Datenbanken gespeichertes Material sollte nicht ohne die Zustimmung der PrimärforscherInnen verwendet werden.
  56. Falls der Vertraulichkeitspflicht nachgekommen wird, sind ForscherInnen nicht verpflichtet, Informationen über das Fehlverhalten von PartizipientInnen oder Organisationen zurückzuhalten.
  57. 51. Spezielle Maßnahmen bei der Datenorganisation um die Anonymität von TeilnehmerInnen zu sichern.
  58. Nutzen für Partizipienten
  59. Faire Retournierung für alle Leistungen der PartizipientInnen.
  60. Erhöhte Selbsterkenntnis als ein Nutzen für die TeilnehmerInnen sollte auch als ein bedeutender Teil in das Forschungsdesign eingebunden sein.
  61. Zukommen Lassen von Kopien der Darstellung der Forschung an alle TeilnehmerInnen.
  62. Studien von Teilpopulationen oder kulturellen Subgruppen schaffen Wissen, von dem PartizipientInnen profitieren.
  63. Effekte auf Gemeinschaften und Gruppen
  64. ForscherInnen sollten mit den Gastkulturen vertraut sein und diese respektieren.
  65. ForscherInnen sollten mit Mitgliedern der Gastgesellschaft kooperieren.
  66. ForscherInnen sollten potentielle Effekte auf die Sozialstruktur der Gastgemeinschaft und mögliche Einflüsse der Studie auf verschiedene Gruppen und Personen vorab betrachten.
  67. ForscherInnen sollten mögliche Auswirkungen auf die untersuchte Population oder Subgruppe, aus der die PartizipientInnen gezogen werden vorweg überlegen.
  68. TeilnehmerInnen sollten vorher über mögliche Effekte auf die Gesamtheit oder kulturelle Subgruppe unterrichtet werden.
  69. Interessen der Gemeinschaft und sozialer Systeme jeder Art sind von den ForscherInnen zu bedenken.
  70. Interpretationen und Berichterstattung über die Resultate der Forschung
  71. Alle Berichte und öffentlichen Dokumente sollten frei erhältlich sein.
  72. Der Forschungsablauf ist vollständig, unverzerrt und genau in Berichten mit den Schlussfolgerungen zu beschreiben, inklusive allen Quellen, unabhängig von der Unterstützung der Forschungshypothesen.
  73. Um falsche Darstellungen in schriftlichen Berichten zu vermeiden, ist die vollständige Interpretation aller Daten und Bestrebungen zur Verfügung zu stellen.
  74. Förderungen, Zwecke, Quellen der Finanzierung und die Verantwortung der ForscherInnen für das Projekt sollten in allen relevanten Publikationen offengelegt werden.
  75. Falls Publikationen die untersuchte Population gefährden oder ihr Schaden zufügen können und eine Anonymisierung nicht möglich ist, ist die Publikation zu verschieben.
  76. Interkulturelle Studien sind zusätzlich zur Publikation in anderen Sprachen und Gesellschaften, in der Sprache und in den Journalen der Gastgesellschaft zu publizieren.
  77. Eine angebrachte Würdigung aller zu der Forschung beitragenden Parteien wird erwartet.
  78. Die vollständige und exakte Offenlegung von allen veröffentlichten Quellen, welche die Arbeit unterstützt oder zu ihr beigetragen haben, wird erwartet.
  79. Publikationen von Forschungsergebnissen über kulturelle Subgruppen sollten Beschreibungen enthalten, die von den PartizipientInnen verstanden werden können.
  80. Wann immer gewünscht, sind die Rohdaten oder andere Originaldokumente qualifizierten ForscherInnen zugänglich zu machen.
  81. Qualitative und verdienstvolle wissenschaftliche Forschung und Analyse sollte immer veröffentlicht werden und nicht einer öffentlichen Präsentation und Diskussion entzogen werden