Datenarchiv

Geistiges Eigentum

Besonders für DatenerheberInnen und DatengeberInnen ist es wichtig, alle urheberrechtlichen Belange und Eigentumsfragen vor der Weitergabe der Daten zu klären. Dies ist von besonderer Bedeutung, falls die Daten aus vielfältigen Quellen generiert wurden und die Forschung von mehreren Fördergebern finanziert wurde. In diesen Fällen muss die Erlaubnis zur Deponierung und Verbreitung der Daten und Materialien von allen Interessensträgern gegeben sein und eine Einverständniserklärung aller Beteiligten muss den Materialien beigelegt werden.

Urheberrecht

Urheberrecht ist eine Form von geistigem Eigentum. Die Rechte am geistigen Eigentum garantieren vereinfacht gesprochen die Rechte der Produzenten und Besitzer an Werken, welche das Ergebnis von Intelektueller Kreativität sind. Ein Werk urheberrechtlich zu schützen, garantiert den Schutz der Arbeit, der Fertigkeiten und des Urteilskraft, die eine Person zur Schaffung eines originären Werks aufgebracht hat. Das Urheberrecht entsteht automatisch und muss nicht verlangt werden. Normalerweise wird es vom Urheber einbehalten und kann für eine Person, Organisation oder Institution gelten. Wird ein Werk im Rahmen einer Beschäftigung vollbracht, so besitzt in der Regel der Arbeitgeber das Urheberrecht am Werk.

Die Bestimmung des Urheberrechts ist generell einfacher, wo es um die Erzeugung gänzlich neuer Daten geht. Wenn im Rahmen eines Forschungsvorhabens Fragen aus bereits existierenden Fragebögen verwendet wurden, müssen Urheberrechtsfragen mit dem Besitzer/ Erzeuger des Fragebogens geklärt werden. Jeder, der bevollmächtigt ist, im Namen eines Anderen ein Werk zu erstellen, besitzt das Urheberrecht am Werk.

Qualitative Daten

Im Falle von qualitativen Materialien, wie unstrukturierten oder semistrukturierten Interviews, besitzt der/ die SprecherIn das Urheberrecht am Gesprochenen, während die Rechte am transkribierten Material bei der Person liegen, welche das Transkript durchgeführt oder beauftragt hat. Ist die Transkription eine wesentliche Wiedergabe des Gesprochenen, besitzt der/ die Sprecherin wiederum das Urheberrecht am Gesprochenen und ein separates Urheberrecht gilt für die Transkription. Dies ist im Besonderen von Bedeutung für die Aufnahme von Interviews, betrifft aber auch Audio- und Videoaufnahmen. Die Person, welche die Aufnahme durchführt besitzt auch das Urheberrecht an der Aufnahme. Die aufgenommene Person hingegen hat das Urheberrecht an den gesprochenen Worten.

Die aufrechterhaltenen Rechte des Urheberrechtsinhabers

Urheberrecht kann nur schriftlich mit der Unterzeichnung des Inhabers des Urheberrechts in Form einer Werknutzungsbewilligung übertragen werden. Wenn ForscherInnen große Abschnitte aus einem Interview publizieren möchten, ist es ratsam eine Werknutzungsbewilligung zu erlangen. Das Urheberrecht endet in Österreich siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Dies kann in den anderen CESSDA Ländern variieren. In Fällen wo Daten aus mehreren Ländern in einer Datei kombiniert werden, können Urheberrechtsfragen sehr komplex sein und sollten daher möglichst früh thematisiert werden.

Die Rechte des ursprünglichen Urheberrechtsinhabers werden durch das Archiv vertreten und durch die Zugangs- und Weitergabebestimmungen geregelt, die bei der Datenabgabe zwischen DatengeberInnen und Archiv in der Lizenzvereinbarung getroffen wurden. Diese Vereinbarung ist ein vertraglich bindendes, rechtliches Dokument. Gleiches gilt für die Endnutzervereinbarung, die von anfragenden ForscherInnen unterzeichnet werden muss, bevor Daten zur Sekundärnutzung freigegeben werden. Diese beiden vertraglichen Vereinbarungen sollen sicher stellen, dass es nicht zu einer Urheberrechtsverletzung kommen kann.

Beratung durch Datenarchive

Datenarchive können Unterstützung bei der Klärung von Urheberrechtsfragen bieten und entsprechende Hinweise zu Urheberrechtsinformationen in den betreffenden Ländern geben.