Urheberrecht
Urheberrecht ist eine Form von geistigem Eigentum (UrhG). Die Rechte am geistigen Eigentum garantieren vereinfacht gesprochen die Rechte der Produzenten und Besitzer an Werken, die das Ergebnis intellektuellen Schaffens sind, also den Schutz der Arbeit, der Fertigkeiten und der Urteilskraft, die zur Schaffung eines originären Werks aufgebracht wurden. Das Urheberrecht entsteht automatisch und muss nicht verlangt werden. Normalerweise wird es von dem/ der UrheberIn einbehalten und kann für eine Person, Organisation oder Institution gelten. Wird ein Werk im Rahmen einer Beschäftigung vollbracht, so besitzt in der Regel der Arbeitgeber das Urheberrecht am Werk.
Besonders für DatenerheberInnen ist es wichtig, urheberrechtliche Belange und Eigentumsfragen vor der Weitergabe der Daten zu klären. Dies ist von besonderer Bedeutung, wenn die Daten aus vielfältigen Quellen generiert wurden und die Forschung von mehreren Fördergebern finanziert wurde. In diesen Fällen muss die Erlaubnis zur Archivierung und Weitergabe der Daten und Materialien von allen InteressensträgerInnen eingeholt und Einverständniserklärungen aller Beteiligten sollten den archivierten Materialien beigelegt werden. Die Bestimmung des Urheberrechts ist generell einfacher, wenn es um die Erzeugung gänzlich neuer Daten geht. Wenn im Rahmen eines Forschungsvorhabens Fragen aus bereits existierenden Fragebögen verwendet wurden, müssen Urheberrechtsfragen mit den BesitzerInnen/ ErzeugerInnen des Fragebogens geklärt werden.
Im Falle von qualitativen Materialien, wie bspw. Interviews, besitzt der/ die SprecherIn das Urheberrecht am Gesprochenen, während die Rechte am transkribierten Material bei der Person liegen, die das Transkript erstellt oder beauftragt hat. Es gelten also zwei verschiedene Urheberrechte: Das am gesprochenen Wort und das an der Transkription. Dies ist im Besonderen von Bedeutung für die Aufnahme von Interviews, betrifft aber auch Audio- und Videoaufnahmen. Die Person, welche die Aufnahme durchführt, besitzt auch das Urheberrecht an der Aufnahme. Die aufgenommene Person hingegen hat das Urheberrecht an den gesprochenen Worten.
Urheberrecht kann schriftlich vom Inhaber des Urheberrechts in Form einer Werknutzungsbewilligung übertragen werden. Wenn ForscherInnen große Abschnitte aus einem Interview publizieren möchten, ist es daher ratsam eine Werknutzungsbewilligung (in Form einer Einverständniserklärung) von dem/ der InterviewpartnerIn zu erlangen. Das Urheberrecht endet in Österreich siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Dies kann in anderen Ländern variieren. In Fällen, wo Daten aus mehreren Ländern kombiniert werden, können Urheberrechtsfragen sehr komplex sein und sollten daher möglichst früh thematisiert werden.
Die Rechte des Urhebers werden durch das Archiv vertreten und durch die Zugangs- und Weitergabebestimmungen geregelt, die bei der Datenabgabe zwischen DatengeberInnen und Archiv in der Lizenzvereinbarung getroffen werden. Diese Vereinbarung ist ein vertraglich bindendes, rechtliches Dokument. Gleiches gilt für die Endnutzungsvereinbarung, die von NutzerInnen unterzeichnet werden muss, bevor Daten zur Weiterverwendung freigegeben werden. Diese beiden vertraglichen Vereinbarungen sollen sicherstellen, dass es nicht zu einer Urheberrechtsverletzung kommt.
Datenarchive können Unterstützung bei der Klärung von Urheberrechtsfragen bieten und entsprechende Hinweise zu Urheberrechtsinformationen in den betreffenden Ländern geben.